STAAB METALLTECHNIK GmbH  
Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsschluss

1.      Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungs-bedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungs-bedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2.      Mündliche Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3.      Die Rechte des Kunden aus verbindlich gewordenen Aufträgen können ohne unsere Zustimmung nicht übertragen werden.

4.      Werden zur Bearbeitung von Bestellungen vom Kunden Datenträger mit Daten zum Transfer in unser System zur Verfügung gestellt, hat der Kunde die ausdrückliche Haftungs- und Sorgfaltspflicht, dass kein Schaden gleich welcher Art in unseren Computersystemen entstehen kann. Eine Kontrollpflicht unsererseits besteht ausdrücklich und generell nicht! Für die Richtigkeit der Daten haftet der Kunde. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die uns durch nicht pflichtgerechte Handhabung seinerseits entstehen in vollem Umfang. Die zur Verfügung gestellten Daten gehen in unser Eigentum über und können nicht zurückgefordert werden, dies wird durch den Kunden rechtsverbindlich anerkannt.

5.      Die Bestellung ist nur dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist. Fernmündliche, fernschriftliche oder mündliche Erklärungen, die von schriftlichen Bestätigungen abweichen, sind rechtlich unverbindlich.  Die der Bestellung zugrundeliegende Unterlagen, Gewichts- und Maßangaben, Berechnungen, Abbildungen sind nur insoweit maßgeblich, als sie ausdrücklich und rechtsverbindlich bezeichnet worden sind. Bei Lieferung nach Kundenzeichnungen darf die Bestellmenge angemessen (ca. 10 %) unter- bzw. überschritten werden.

6.      Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

7.      Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.

 

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preisangaben sind Nettopreise zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
     

  2. Wir behalten uns eine verhältnismäßige Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn auf Grund einer Änderung der Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung der Ware gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung wesentlich verteuert. Gleiches gilt bei Lieferung frei Haus, bei denen Mehrkosten durch von uns nicht zur vertretende Erschwerungen der Verfrachtungs- oder Transportverhältnisse entstehen.
     

  3. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu bezahlen.
     

  4. Verzugszinsen werden berechnet mit 3 % p. a. über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachgewiesen werden kann oder wenn durch den Besteller eine geringere Belastung nachgewiesen wird.
     

  5. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung ist nur mit einer unbestrittenen bzw. einer rechtskräftig festgestellten Forderung möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht steht unseren Kunden nur insoweit zu, als sie sich auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche beziehen.
     

  6. Soweit nicht auf Grund gesonderter Vereinbarung Vorauszahlungen zu leisten sind, sind Zahlungen unverzüglich nach Erhalt der Ware zu leisten. Skonto wird nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.
     

  7. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
     

  8. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 - 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.
     

  9. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

III. Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggfs. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
     

  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
     

  3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörung, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die Vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen den Besteller/Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
     

  4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen/Waren bis zur Zahlung vor.
     

  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
     

  3. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
     

  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
     

  5. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
     

  6. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
     

  7. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

 

V. Gewährleistung

  1. Garantien werden unseren Kunden nicht erteilt.
     

  2. Unsere Kunden verpflichten sich, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und offenkundige Mängel uns spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung eines Mängelgewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
     

  3. Das Recht des Kunden, Ansprüche auf Grund von Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen innerhalb eines Jahres ab Anlieferung der Ware.
     

  4. Beanstandet der Kunde innerhalb der vorgenannten Frist Mängel an der gelieferten Ware bei uns in schriftlicher Form, leisten wir nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Auf Verlangen sind bei Ersatzlieferung uns die beanstandeten Teile auf unsere Kosten zu übersenden. Dem Kunden bleibt bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Recht auf Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder Geltendmachung von Schadensersatz vorbehalten.

 

VI. Haftung

Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungshilfen.

 

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk bzw. ab Lagerort auf den Kunden über, auch wenn wir die Auslieferung übernommen haben.
     

  2. Bleibt der Kunde mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder entgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
     

  3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

 

VIII. Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.
     

  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

 

IX.  Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

 

Frankenthal, den 26. April 2011

 

Staab Metalltechnik GmbH

Industriestr. 46

67227 Frankenthal

 

HRB 61307 / Amtsgericht Ludwigshafen

Geschäftsführer: Thomas von der Heyd